Ein wichtiger Bereich der notariellen Praxis besteht in der Beratung im Zusammenhang mit vorweggenommenen Erbfolgen. Dabei kommt der Bereich der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen grds. der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte.
Häufig erfolgt die vorweggenommene Erbfolge vor dem Hintergrund der steuerlichen Ersparnis bei Schenkungs-/ und Erbschaftssteuer. Diese Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn Übergeber und Übernehmer "reif" für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.
Ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung, verschenken oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, ist sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht, dass dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Vertragliche Rückforderungsrechte können zwar vorgesehen werden, sind jedoch teilweise beschränkt. Für eine Übertragung zu Lebzeiten sprechen die folgenden Vorteile:
- Durch die Übertragung von Grundbesitz kann die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
- Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden.
- Pflichtteilsansprüche des Erwerbers sowie von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen beschränkt werden.
- Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der steuerbaren Vorgänge mehrfach ausgenutzt werden.
Die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten sind vielschichtig. So können in dem Übergabevertrag Abstandszahlungen
an den Übergeber, Einräumung von Wohn- und Nießbrauchrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen werden.
Wir sind gerne behilflich einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag zu erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen mit Ihnen zu erörtern.