Nur die Wenigsten sorgen für die Zeit nach dem Tod im ausreichenden Maße vor. Der Gesetzgeber hat die gesetzliche Erbfolge im Gesetz festgelegt, für den Fall, dass der Erblasser keine anderweitige Regelung getroffen hat. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt die Nähe der Verwandtschaft zum Verstorbenen: Erben der sogenannten ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sind diese bereits vor dem Erblasser verstorben oder schlagen sie die Erbschaft aus, erben wiederum deren Kinder. Sofern keine Erben erster Ordnung vorhanden sind oder sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, kommen als Erben zweiter Ordnung die Eltern des Verstorbenen in Betracht, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge - also die Geschwister des Erblassers.
Dem Ehepartner bzw. dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu, dessen Höhe von der Wahl des Güterstandes abhängig ist. Sind Kinder des Erblassers vorhanden, ist der Partner zusammen mit diesen am Erbe beteiligt. Der überlebende Partner erbt daher in der Regel nicht das gesamte Vermögen des Verstorbenen und ist dementsprechend auch nicht frei über das ererbte Vermögen zu verfügen.
Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen, können Sie hiervon durch ein Testament oder einen Erbvertrag abweichen.
Testament. Das Testament kann als Einzeltestament oder - von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner - als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Obwohl ein Testament auch eigenhändig - also vollständig von Hand geschrieben - verfasst werden kann, ist notarielle Beratung und Vorbereitung und dessen Beurkundung dringend zu empfehlen: Eigenhändig errichtete Testamente enthalten nicht selten Unklarheiten oder Fehler, die später Anlass zu Streit geben. Auch andere Vorsorgeinstrumente wie Vollmachten, Pflichtteilsansprüche und viele weitere Aspekte müssen bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen beachtet werden.
Erbvertrag. Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden, nach dem Tode eines Vertragspartners überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist.
Damit Sie sicher gehen können, dass alles in Ihrem Sinne geregelt ist, sollten Sie Ihre Vorstellungen mit Ihrem Notar besprechen. Ihr Notar prüft im Einzelfall, welche Regelungen für Ihre persönlichen Verhältnisse sinnvoll.
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Testament und Testamentsregister.